Doch haben sich die Verantwortlichkeiten auch im Rahmen der Einvernahmen verschiedenster Beteiligten nicht mit Sicherheit klären lassen. Der Angeklagten wird seitens der Untersuchungsbehörden nunmehr aber vorgeworfen, als Generalunternehmerin nicht kontrolliert zu haben, ob aus gewässerschutzrechtlicher Hinsicht sämtliche Sicherheitsmassnahmen beim Bau der Überbauung S. getroffen worden waren. Überdies habe sie es unterlassen, die “Verantwortlichkeiten” im Bereich Gewässerschutz zu klären. Dies sei in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Zum einen fehle bei der Bauleitung offensichtlich eine für den Bereich Umwelt- und Gewässerschutz verantwortliche Person.