So ist nicht bekannt, welcher Arbeitsschritt zur erwähnten Verschmutzung geführt hat und ob der Fehler letztlich bei der Planung oder der Ausführung der betreffenden Arbeiten passiert ist. Zwar liegen verschiedene Verträge mit Zuständigkeitsregelungen zwischen der Angeklagten einerseits und verschiedenen Subunternehmern andererseits, aber auch zwischen Subunternehmern unter sich vor. Doch haben sich die Verantwortlichkeiten auch im Rahmen der Einvernahmen verschiedenster Beteiligten nicht mit Sicherheit klären lassen.