Aus den Erwägungen: 1.1 Die Untersuchungsbehörden haben in der Strafuntersuchung festgestellt, dass eine Gewässerverschmutzung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. 1 GSchG begangen wurde und deren Ursache in den Bauarbeiten für das Wohnüberbauungsprojekt S. liegt. Unbestritten ist des Weiteren, dass die Angeklagte beim Projekt S. als Generalunternehmerin fungierte und im Rahmen der Hochbauten auch für die Bauleitung zuständig war. Unklar ist aber nach wie vor die Zuordnung der erwähnten Tat. So ist nicht bekannt, welcher Arbeitsschritt zur erwähnten Verschmutzung geführt hat und ob der Fehler letztlich bei der Planung oder der Ausführung der betreffenden Arbeiten passiert ist.