B. Gerichtsentscheide 3522 schliessen können, die Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen würde mutmasslich keinen Erkenntnisgewinn bringen, da der Sachverhalt insbesondere auf Grund der glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme nachgewiesen sei. 3522 Gewässerschutz. Verantwortlichkeit einer Generalunternehmerin für ihre Subunternehmer (vgl. Art. 102 StGB). Aus den Erwägungen: 1.1 Die Untersuchungsbehörden haben in der Strafuntersuchung festgestellt, dass eine Gewässerverschmutzung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. 1 GSchG begangen wurde und deren Ursache in den Bauarbeiten für das Wohnüberbauungsprojekt S. liegt. Unbestritten ist des Weiteren, dass die Angeklagte beim Projekt S. als General- unternehmerin fungierte und im Rahmen der Hochbauten auch für die Bauleitung zuständig war. Unklar ist aber nach wie vor die Zuordnung der erwähnten Tat. So ist nicht bekannt, welcher Arbeitsschritt zur erwähnten Verschmutzung geführt hat und ob der Fehler letztlich bei der Planung oder der Ausführung der betreffenden Arbeiten passiert ist. Zwar liegen verschiedene Verträge mit Zuständigkeitsregelungen zwischen der Angeklagten einerseits und verschiedenen Sub- unternehmern andererseits, aber auch zwischen Subunternehmern unter sich vor. Doch haben sich die Verantwortlichkeiten auch im Rahmen der Einvernahmen verschiedenster Beteiligten nicht mit Sicherheit klären lassen. Der Angeklagten wird seitens der Untersuchungsbehörden nunmehr aber vorgeworfen, als Generalunternehmerin nicht kontrol- liert zu haben, ob aus gewässerschutzrechtlicher Hinsicht sämtliche Sicherheitsmassnahmen beim Bau der Überbauung S. getroffen worden waren. Überdies habe sie es unterlassen, die “Verantwort- lichkeiten” im Bereich Gewässerschutz zu klären. Dies sei in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Zum einen fehle bei der Bauleitung offensichtlich eine für den Bereich Umwelt- und Gewässerschutz verantwortliche Person. Zum anderen zeige das Schadensbild, dass 97 97 B. Gerichtsentscheide 3522 nicht von einer Bagatelle oder einem unbedeutenden Einzelfall gesprochen werden könne und somit der Schadenfall viel früher entdeckt und die Ursache rascher hätte behoben werden müssen, wenn die “Verantwortlichkeiten” korrekt geregelt gewesen wären. Es läge somit ein typischer Fall von mangelhafter Organisation eines Unternehmens vor, weshalb Art. 102 StGB zur Anwendung gelange. 1.2 Gemäss Art. 102 nStGB kann einem Unternehmen eine Straftat dann zugerechnet werden, wenn in diesem Unternehmen ein Verbrechen oder Vergehen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung sowie im Rahmen des Unternehmenszweckes begangen worden ist und die Tat aufgrund mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann. 1.3 Bei der Angeklagten handelt es sich zweifellos um ein Unternehmen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, steht des Weiteren fest, dass mit der Verletzung von Art. 70 Abs. 1 lit. 1 GSchG ein Vergehen begangen wurde. Gemäss Art. 333 Abs. 1 nStGB ist Art. 102 nStGB auch auf das Nebenstrafrecht, wozu auch die Strafbestimmungen des GSchG gehören, anwendbar. Zu prüfen ist, ob ein internes Organisationsverschulden im engeren Sinn vorliegt. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn das Unternehmen eine mangelhafte Organisation aufweist, so dass die Tat keiner natürlichen Person zugerechnet werden kann. Die Feststellung der Anklage, es habe keine für den Umwelt- und Gewässerschutz verantwortliche Person bei der Angeklagten gegeben, ist verfehlt. In der internen Organisation der Angeklagten ist dafür zweifellos ihr einziger Mitarbeiter, X., zuständig. Da die Angeklagte als Generalunternehmerin nur eine die Bauarbeiten koordinierende Funktion hatte, war sie für die Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzbestimmungen nicht persönlich verantwortlich, sondern waren die von ihr vertraglich verpflichteten Subunternehmer als Fachpersonen dafür zuständig. Aus den in den Akten befindlichen Verträgen zwischen der Angeklagten und ihren Subunternehmern sowie den Einvernahmen der betreffenden Verantwortlichen ist ersichtlich, dass die Angeklagte die Bauleitung und damit auch die Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Gewässerschutz- bestimmungen teilweise und zulässigerweise auf ihre Subunter- nehmer übertragen hat. Es kann letztlich nicht vermieden werden, dass diese Verantwortlichkeit bis an das unterste Glied der Kette, das ausführende Bauunternehmen, delegiert wird. Damit waren diese 98 98 B. Gerichtsentscheide 3522 Fachpersonen, nämlich die von der Angeklagten beigezogenen Ingenieure und Baufachleute, unmittelbar für die Einhaltung der Umwelt- und Gewässerschutzbestimmungen zuständig. Entsprechend steht fest, dass ein Fehler in der internen Organisation der Angeklagten ausgeschlossen werden kann, falls diese Fachleute ihre Verantwortung nicht wahrgenommen haben sollten. Weiter ist zu prüfen, ob der Angeklagten ein Vergehen zugerechnet werden kann, das seinen Ursprung nicht in der internen Organisation der Angeklagten selbst hat, sondern durch einen Verantwortlichen begangen wurde, welcher für einen von der Angeklagten engagierten Subunternehmer gearbeitet hat. Nach der Lehre setzt die Zurechnung des Gewässerschutzvergehens voraus, dass der Täter in einer bestimmten Beziehung zum fraglichen Unternehmen steht. Drittpersonen ohne vertragliche, gesellschaftliche oder faktische Bindung zum Unternehmen kommen als Täter nicht in Frage, da dem Unternehmen keine Verantwortlichkeit zugerechnet werden soll, wenn die Tat ausserhalb seiner Einflusssphäre liegt (Niggli/Gfeller, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1–110 StGB, Jugendstrafgesetz, 2. A., Basel 2007, N 63 ff. zu Art. 102). Es kann jedoch festgestellt werden, dass zwischen der Angeklagten und sämtlichen in Frage kommenden Dritten eine vertragliche Verbindung bestand, so dass die Zurechnung unter diesem Gesichtspunkt nicht von vornherein als ausgeschlossen bezeichnet werden kann, war die Angeklagte doch als Generalunternehmerin mit ihren Subunter- nehmern durch ein Netz von vertraglichen Vereinbarungen eng verflochten. Wie Niggli/Gfeller zutreffend feststellen, ist in einer solchen Konstellation entscheidend, ob eine organisatorische Einglie- derung des Täters in das Primärunternehmen besteht. Bei Sub- unternehmern ist dies gemäss Niggli/Gfeller gerade nicht der Fall. Deren Organisation liege nicht im Einflussbereich oder Machtbereich des Primärunternehmens. Entsprechend könne diesem auch nicht der Vorwurf mangelhafter Organisation gemacht werden (Niggli/Gfeller, a.a.O., N 67 zu Art. 102). Gestützt auf diese massgebende Lehr- meinung ist eine Verantwortlichkeit der Angeklagten als Primär- unternehmerin für die ihr wohl vertraglich angeschlossenen, aber organisatorisch völlig selbständigen Subunternehmer ausgeschlos- sen. Entsprechend steht fest, dass die Angeklagte als General- unternehmerin keine Verantwortung zu tragen hat für Fehler, die 99 99 B. Gerichtsentscheide 3523 möglicherweise im Zuständigkeitsbereich ihrer Subunternehmer ge- macht worden sind. Abschliessend kann festgestellt werden, dass der Angeklagten kein Organisationsverschulden gemäss Art. 102 nStGB vorgeworfen werden kann. Entsprechend ist sie auch in materieller Hinsicht von der Anklage freizusprechen. KGP, 20.03.2008 2.3 Zivilprozess 3523 Mietvertrag. Sachliche Zuständigkeit. Zur Beurteilung der Anfechtung eines vor der Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse geschlossenen Vergleichs wegen Willensmängeln ist der Einzelrichter des Kantonsgerichts als ordentlicher Richter zuständig (Art. 8 Ziff. 1ter ZPO). Sachverhalt: Mit schriftlichem Vertrag (vom Beklagten unterzeichnet am 1. Okto- ber 2007) vermietete der Beklagte dem Kläger in B. ein möbliertes Zimmer. Als Mietbeginn legten die Parteien den 1. Oktober 2007 fest. Der Mietzins betrug Fr. 1'100.-- pro Monat. Am 31. März 2008 sprach der Beklagte unter Verwendung des amtlichen Formulars die Kündigung des Mietverhältnisses per Ende April 2008 aus. Mit Eingabe vom 19. April 2008 (Postaufgabe) wandte sich der Kläger an die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtverhältnisse des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Am 30. April 2008 fand die Schlichtungs- verhandlung in Trogen statt. Dabei schlossen die Parteien den folgenden Vergleich: "Das Mietverhältnis wird einmalig bis 5.5.2008 erstreckt, sofern der Kläger Vorauskasse leistet und den Zahlungs- rückstand von Fr. 140.00 bezahlt." Gestützt auf diesen Vergleich schrieb die Schlichtungsstelle das Verfahren am 30. April 2008 zufolge Vergleichs als erledigt ab. 100 100