Das Bundesgericht wies die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 23. Februar 2009 ab, soweit es darauf eintrat (6B_901/2008). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringe, sei nicht geeignet, Willkür respektive eine Verletzung des Grundsatzes “in dubio pro reo” darzutun. Mit seinen Ausführungen stelle der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber ohne näher zu erörtern, inwiefern der Entscheid schlechterdings unhaltbar sein solle.