Bezüglich des subjektiven Tatbestandes kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach Eventualvorsatz vorliegt. Diese Erwägungen sind vor Obergericht unbestritten geblieben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 1 Satz 1 SVG erfüllt und der Angeklagte diesbezüglich schuldig zu sprechen ist. OGer, 24.06.2008