Selbst wenn ein Gutachten den Einwand des Angeklagten bestätigen würde, würde dies lediglich heissen, dass der Angeklagte mehr als die von ihm zugestandenen 5 dl Bier konsumiert haben musste. Für die vorliegende Beurteilung massgeblich ist einzig die Tatsache, dass der Angeklagte bei Durchführung der Atemlufttests einen Blutalkoholgehalt von 0,67 Gew.‰ aufwies. Ob dieser Alkoholgehalt infolge Konsums von Bier, Wein oder anderen Alkoholika, in welcher Zusammensetzung und Menge auch immer, verursacht wurde, ist in casu irrelevant. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach Eventualvorsatz vorliegt.