Obergerichtes nicht für ausgeschlossen hielt, dass er vor der Fahrt nach St. Gallen zuerst noch in seiner Wohnung in X. war und dort etwas getrunken hatte. Unter diesen Gesichtspunkten kann einer allfälligen Einvernahme von J. keinerlei Beweiswert zukommen. Dasselbe gilt für das beantragte Gutachten zur Frage, ob der Angeklagte nach einem Alkoholkonsum von 5 dl Bier einen Blutalkoholwert von 0,67 Gew.‰ aufweisen konnte. Selbst wenn ein Gutachten den Einwand des Angeklagten bestätigen würde, würde dies lediglich heissen, dass der Angeklagte mehr als die von ihm zugestandenen 5 dl Bier konsumiert haben musste.