Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Hauser/Schweri/Hartman, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, N 1 zu § 54) kann ebenfalls auf die Zeugeneinvernahme von J., Serviceangestellte im O. verzichtet werden, da diese zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass der Angeklagte am Abend des 8. Dezember 2006 nicht nur im fraglichen Restaurant, sondern auch noch in einem anderen Lokal Alkohol konsumiert hat. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass es der Angeklagte in der Befragung an Schranken des