Bei den Vorbringen, welche der Angeklagte an dem auf die Trunkenheitsfahrt folgenden Morgen gemacht haben soll, handelt es sich, wie vorstehend dargelegt, um reine Schutzbehauptungen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Hauser/Schweri/Hartman, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, N 1 zu § 54) kann ebenfalls auf die Zeugeneinvernahme von J., Serviceangestellte im O. verzichtet werden, da diese zu keinem anderen Ergebnis führen würde.