Ob die Zeitangaben Ungenauigkeiten im 10-Minuten-Bereich enthalten, ändert daran nichts. Demzufolge ist für das Gericht hinreichend erstellt, dass der Angeklagte am 8. Dezember 2006 seinen Personenwagen in alkoholisiertem Zustand lenkte. Bei diesem Ergebnis der Beweiswürdigung, nämlich Abstellen auf die Aussagen des Angeklagten in der Tatnacht, erübrigt sich eine Einvernahme des am andern Morgen auf dem Polizeiposten Teufen diensttuenden Polizeibeamten M. Bei den Vorbringen, welche der Angeklagte an dem auf die Trunkenheitsfahrt folgenden Morgen gemacht haben soll, handelt es sich, wie vorstehend dargelegt, um reine Schutzbehauptungen.