Dass die unmittelbare Schilderung des Tatherganges durch den Angeklagten gegenüber der Polizei und nicht die von ihm offenbar anderntags, spätestens in der Einsprache nachgelieferte Version, der Wahrheit entspricht, zeigen die folgenden Überlegungen. So machte der Angeklagte zwar auf die Frage des Polizeibeamten nach dem Ablauf des fraglichen Abends detaillierte Angaben, liess dagegen den bedeutsamen, mithin erst nachträglich behaupteten Umstand des Konsums von Alkohol in seiner Wohnung und die anschliessende Suche von CD’s im Auto unerwähnt. Ein solches Aussageverhalten, 94 94 B. Gerichtsentscheide 3521