Bei den “Angaben über den Konsum von Alkohol” im Polizeiprotokoll liegt nach Meinung des Gerichtes insofern ein offensichtlicher Übertragungsfehler des Polizeibeamten vor, als entgegen der erwähnten Aussage des Angeklagten der fragliche Alkoholkonsum zwischen ca. 22.00 bis 22.45 Uhr stattgefunden haben soll, statt korrekt von ca. 18.30 bis 22.45 Uhr. Dass die unmittelbare Schilderung des Tatherganges durch den Angeklagten gegenüber der Polizei und nicht die von ihm offenbar anderntags, spätestens in der Einsprache nachgelieferte Version, der Wahrheit entspricht, zeigen die folgenden Überlegungen.