Bei vorbestehender Müdigkeit sowie vorangegangenem Alkoholkonsum dürfte eine Zeitspanne von 10 Minuten zum Einschlafen durchaus ausreichen. Bei den “Angaben über den Konsum von Alkohol” im Polizeiprotokoll liegt nach Meinung des Gerichtes insofern ein offensichtlicher Übertragungsfehler des Polizeibeamten vor, als entgegen der erwähnten Aussage des Angeklagten der fragliche Alkoholkonsum zwischen ca. 22.00 bis 22.45 Uhr stattgefunden haben soll, statt korrekt von ca. 18.30 bis 22.45 Uhr.