Diese Zeitangabe lässt einen gewissen Spielraum offen, so dass die Heimfahrt vom Angeklagten durchaus bereits um 22.35 Uhr hätte angetreten worden sein können. Bei einem 15-minütigen Heimweg wäre der Angeklagte somit um 22.50 Uhr beim Restaurant A. eingetroffen, was mit der Meldung der Ruhestörung um ca. 23.00 Uhr übereinstimmen würde. Bei vorbestehender Müdigkeit sowie vorangegangenem Alkoholkonsum dürfte eine Zeitspanne von 10 Minuten zum Einschlafen durchaus ausreichen.