Die von ihm dort gemachten Angaben zum Tathergang sind insgesamt einleuchtend und nachvollziehbar. Demzufolge fuhr der Angeklagte nach St. Gallen, trank dort Bier und fuhr dann wieder nach X. Dort liess er den Motor laufen und schlief im Auto ein. An dieser Beurteilung vermag nichts zu ändern, dass die Uhrzeiten bezüglich Rückfahrt sowie Trinkbeginn bzw. -ende im Protokoll ungenau bzw. falsch aufgeführt sind. So wird der Zeitpunkt der Heimfahrt vom Angeklagten mit “gegen 22.45 Uhr” angegeben. Diese Zeitangabe lässt einen gewissen Spielraum offen, so dass die Heimfahrt vom Angeklagten durchaus bereits um 22.35 Uhr hätte angetreten worden sein können.