Zusammengefasst soll sich folgendes ereignet haben: Der Angeklagte habe gegen 19.30 Uhr im Restaurant O. in St. Gallen ein Bier (5 dl) getrunken und sei nach ungefähr Dreiviertelstunden nach Hause gefahren. Zuhause habe er nochmals Alkohol konsumiert und sei dann auf der Suche nach einer bestimmten Musik-CD zum 93 93 B. Gerichtsentscheide 3521