Zudem würden sich seine Aussagen und angeblichen Alibis als widersprüchlich, falsch oder irrelevant erweisen. Die späteren Darlegungen würden sich als blosse Schutzbehauptungen erweisen. Vorab ist festzuhalten, dass nach der Darstellung des Angeklagten der von der Vorinstanz in einer ausführlichen Beweiswürdigung ermittelte Tathergang nicht der Wahrheit entspricht. Er bezeichnet im Wesentlichen die von ihm anschliessend an die Polizeikontrolle vom 8. Dezember 2006 gemachten und im Polizeiprotokoll festgehaltenen Aussagen als unzutreffend und gibt eine eigene Version der Ereignisse wieder. Zusammengefasst soll sich folgendes ereignet haben: