Es könne offenkundig wesentlich sein, wann der Anzeiger welche Wahrnehmungen gemacht habe in dieser Sache. Einzuvernehmen sei auch der Polizeibeamte M., dem der Angeklagte den Hergang am Morgen des 9. Dezember 2006 geschildert habe. Die Staatsanwaltschaft hält dazu fest, der Angeklagte gehe wohlweislich nicht näher auf den Umstand ein, dass er schlafend in einem Auto mit laufendem Motor angetroffen worden sei. Aufgrund der Beweislage könnten keinerlei vernünftige Zweifel an der Tatsache bestehen, dass der Angeklagte in seinem Zustand von St. Gallen nach X. gefahren sei. Zudem würden sich seine Aussagen und angeblichen Alibis als widersprüchlich, falsch oder irrelevant erweisen.