Falsch sei aber auch die Unterstellung im angefochtenen Entscheid, er sei am Abendverkauf gewesen. Es sei angesichts der gesicherten Daten schlechterdings nicht möglich, dass der Angeklagte gemäss seiner angeblichen Aussage gegenüber der Polizei um ca. 22.45 Uhr von St. Gallen nach X. gefahren sei. Mit dem Auto benötige man für diese Strecke ca. 15 Minuten. Dies alles bestätige, dass die Angaben, wie sie von der Polizei erhoben worden seien, offenkundig nicht richtig sein könnten. Der Anzeiger der Lärmbelästigung sei als Zeuge zu befragen. Es könne offenkundig wesentlich sein, wann der Anzeiger welche Wahrnehmungen gemacht habe in dieser Sache.