kein Mensch um 18.30 Uhr in ein Restaurant und warte dort bis 22.00 Uhr, ehe er das einzige Getränk konsumiere. Es könne ebenfalls nicht sein, dass jemand in einer Winternacht in Meterdistanz vor seiner eigenen Wohnung mit der Begründung im Auto sitzen geblieben sei “weil ich etwas müde war”, um dann quasi anfallartig tief einzuschlafen. Diese widersprüchliche angebliche Aussage sei offensichtlich nicht belastend verwertbar. Falsch sei aber auch die Unterstellung im angefochtenen Entscheid, er sei am Abendverkauf gewesen.