Aus den Erwägungen: Der Angeklagte lässt vorbringen, in Wirklichkeit habe er am Abend des 8. Dezember 2006 nach Einkäufen in St. Gallen gegen 19.30 Uhr im Restaurant O. in St. Gallen ein einziges grosses Bier (Guinness, 5 Deziliter) konsumiert und nichts anderes. Er halte am Beweisantrag, dass J. vom O. hierzu als Zeugin zu befragen sei, fest. Die Zeugin sei Serviceangestellte in jenem Restaurant und sie kenne den Angeklagten als Gast. Er habe sie am Tag nach dem Vorfall darauf angesprochen, ob sie den Vorgang bestätigen könne, was sie ihm gegenüber dann auch gemacht habe.