Dies ist klar weniger, als etwa der Landes- Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe in Art. 10 als Mindestlohn (Fr. 3'300.--, ohne Anteil des 13. Monatslohns) vorschreibt. Die Forderung der Klägerin hält sich somit offensichtlich an den von Art. 322 Abs. 1 OR gesteckten Rahmen. 1.4 Demgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin als Lohn Fr. 100.-- zu bezahlen. Es handelt sich dabei um den Bruttobetrag. Davon wären allfällige Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen (Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N 14 zu Art. 322 OR; Christoph Senti, Arbeitsrecht und SchKG, Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht [ZZZ] 2007, S.