320 OR und N 4 zu Art. 335b OR; vgl. auch die analoge Fragestellung bei Vorstellungskosten: Manfred Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1992, N 7 zu Art. 320 OR, und JAR 1990, S. 228 f.) und sind deshalb zu entschädigen. Ebenfalls unerheblich ist, dass die Parteien die Probephase ausdrücklich auf einen Tag befristet haben. Dies führt zwar dazu, dass nicht von einer eigentlichen Probezeit im Sinne des Art. 335b OR gesprochen werden kann. Es handelt sich dann vielmehr um eine befristete Probeanstellung (Rehbinder, a.a.O., N 2 zu Art. 335b OR). Es ist deshalb von einer von den Parteien vorerst auf einen Tag befristeten Probeanstellung auszugehen.