In ihrer Klageantwort hat sie zudem vorgebracht: "... Das Interesse an diesem Probetag war für K. (Jobaussicht) und die X. AG (Verhalten und Arbeitseinstellung) gleich gross. ... Die X. AG will an diesen Probetagen das Verhalten und die Arbeitseinstellung der Bewerber prüfen ...". Aus diesen Ausführungen ergibt sich klar, dass es nicht nur im Interesse der Klägerin lag, den Probetag zu absolvieren, sondern dass auch die Beklagte Ziele damit verfolgte. Es kann nicht gesagt werden, das Interesse der Klägerin sei klar grösser als dasjenige der Beklagten.