obwohl diese eine solche Leistung zu ihren Gunsten ausdrücklich zurückgewiesen hätte. Vorliegend ist dies nicht der Fall. Die Parteien haben sich über die Durchführung eines Probetages ausdrücklich geeinigt. Die Klägerin hat ausgeführt, sie habe am 13. Mai 2008 nicht nur zugeschaut, sondern mitgearbeitet und verschiedenste Arbeiten erledigt, u.a. Gäste bzw. Patienten bedient und Staub gesaugt. Sie habe 10 Jahre Erfahrung im Service und müsse deshalb nicht mehr angelernt werden. Die Beklagte liess an Schranken vortragen, die Klägerin habe die Dienstverantwortlichen begleitet und nur vereinzelt Arbeiten erledigt. In ihrer Klageantwort hat sie zudem vorgebracht: "...