Das Stillschweigen über die Frage der Entschädigung ist nun zunächst nicht so zu interpretieren, dass darin ein Verzicht auf die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts liegen würde: Art. 320 Abs. 2 OR kann auch dann herangezogen werden, wenn die Parteien sich etwas ganz anderes oder überhaupt nichts vorgestellt haben (Jahrbuch des schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 1989, S. 106). Massgebend sind deshalb die objektiven Umstände des Einzelfalles. Lohn kann somit auch verlangt werden, wenn das Entgelt kein Arbeitsmotiv gewesen ist (Streiff/v. Kaenel, a.a.O., N 6 zu Art. 320 OR).