Ein schlüssiger Beweis ist dies aber noch nicht. Andere Indizien sind nicht ersichtlich. Es liegt somit ein Zweifelsfall vor, weshalb nach der eingangs erwähnten Lehre und Rechtsprechung von Gebrauchsleihe auszugehen ist. Daraus folgt, dass der Beklagte dem Kläger für die Benützung der Ersatzmaschine keine Entschädigung schuldet. KGP, 18.01.2008 88 88