Auch hier hat der Kläger keinen Beweis für die ausdrückliche Vereinbarung einer Vergütung angeboten. Der die Ersatzmaschine betreffende Lieferschein beinhaltet die Beschreibung der Maschine “Softeismaschine Super Tre BP” sowie die Hinweise “Wassergekühlt/Occasion/leihweise” und “Leihweise bis auf weiteres”. Der Kläger hat das Wort "Leihe" verwendet und nicht von "Miete" gesprochen. Weil auch umgangssprachlich, d.h. ausserhalb juristischer Terminologie, Leihe mit unentgeltlich, Miete dagegen mit einem Zins in Verbindung gebracht wird, muss der Vermerk auf dem Lieferschein als Indiz für Unentgeltlichkeit beurteilt werden. Ein schlüssiger Beweis ist dies aber noch nicht.