Ist eine Gebrauchsüberlassung unentgeltlich, liegt Gebrauchsleihe vor (Roger Weber, Basler Kommentar, OR I, N 4 der Vorbemerkungen zu Art. 253–274g OR; Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, Basler Kommentar, OR I, N 3 zu Art. 305 OR). Sind sich die Parteien bezüglich der Entgeltlichkeit nicht einig, so kommt überhaupt kein Vertrag zustande (Weber, a.a.O.). Wurde die Sache mit Kenntnis des Berechtigten schon gebraucht, so ist im Zweifel von Gebrauchsleihe auszugehen (Weber, a.a.O.; sowie auch Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 45 N 3). Auch hier hat der Kläger keinen Beweis für die ausdrückliche Vereinbarung einer Vergütung angeboten.