305 OR verpflichtet sich durch den Gebrauchsleihevertrag der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zum unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauch dem Verleiher zurückzugeben. Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten (Art. 253 OR). Ist eine Gebrauchsüberlassung unentgeltlich, liegt Gebrauchsleihe vor (Roger Weber, Basler Kommentar, OR I, N 4 der Vorbemerkungen zu Art. 253–274g OR; Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, Basler Kommentar, OR I, N 3 zu Art. 305 OR).