Kostenvoranschlags in Rechnung. Der Beklagte bringt vor, die Ersatzmaschine sei ihm kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Zu prüfen ist im Folgenden, ob das Zurverfügungstellen der Ersatzmaschine als Gebrauchsleihe gemäss Art. 305 ff. OR oder als Miete im Sinne von Art. 253 ff. OR zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 305 OR verpflichtet sich durch den Gebrauchsleihevertrag der Verleiher, dem Entlehner eine Sache zum unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen und der Entlehner, dieselbe Sache nach gemachtem Gebrauch dem Verleiher zurückzugeben.