Der vorliegende Fall ist vergleichbar denjenigen der Lieferung und Montage von Normfenstern (BGE 116 II 430) oder Bodenbelägen (SJZ 64 [1968], S. 308). Diese Leistungen wurden nicht als Handwerksarbeit beurteilt. Vorliegend ist gleich zu entscheiden. Mithin findet Art. 128 Ziff. 3 OR keine Anwendung, und die Verjährungseinrede kann nicht gehört werden. Selbst wenn man eine Handwerksarbeit nicht klar verneinen und einen Grenzfall annehmen würde, müsste nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Pra 1997 Nr. 8, S. 40) die normale und damit die zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangen. KGP, 06.03.2008 3519