Hier gilt es zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich um nicht sehr werthaltiges Material handelte. Die Bodenkanäle enthalten keine mechanischen oder elektronischen Bestandteile und sind auch nicht aus einem teuren Material gefertigt. Trotzdem entfiel der grössere Teil der von der Klägerin verrechneten Leistungen auf das Material. Wie bereits 86 86 B. Gerichtsentscheide 3519