Nach der Rechtsprechung kommt es bei Verbindung von fabrikmässiger Herstellung des Materials mit handwerksmässiger Verwendung desselben darauf an, ob jene ein bedeutungsvoller Bestandteil der ganzen Leistung ist; trifft dies zu, so gilt die zehnjährige Frist (SJZ 64 [1968], S. 308, mit weiteren Nachweisen. Das Handelsgericht St. Gallen hat in diesem Entscheid einen handwerkmässigen Teil der Gesamtleistung von maximal 40 % angenommen). Der Experte hat den Anteil des Rechnungsbetrages für das Material als denjenigen für die Arbeit wesentlich übersteigend erkannt. Hier gilt es zusätzlich zu berücksichtigen, dass es sich um nicht sehr werthaltiges Material handelte.