einfacher Maschinen. Die Arbeiten betrafen aber die Montage von Normelementen, die gemäss dem Experten als Fertigprodukte geliefert wurden und vor der Installation nicht mehr bearbeitet werden mussten. Im Zentrum der Leistungen der Klägerin stand nicht eine handwerkliche Einzelanfertigung, sondern die Lieferung eines industriellen Serienprodukts (BGE 116 II 430). Nach der Rechtsprechung kommt es bei Verbindung von fabrikmässiger Herstellung des Materials mit handwerksmässiger Verwendung desselben darauf an, ob jene ein bedeutungsvoller Bestandteil der ganzen Leistung ist; trifft dies zu, so gilt die zehnjährige Frist (SJZ 64 [1968], S. 308, mit weiteren Nachweisen.