Unter den Begriff Handwerksarbeit fallen deshalb nur solche Arbeiten, die im Allgemeinen keine spezielle Technologie, keine Personal- und Terminplanung sowie keine Koordination mit anderen Unternehmen erfordern und somit ohne besondere administrative Mittel ausgeführt werden können. Nur bei Vorliegen traditioneller, typisch manueller Arbeiten, die in einem eingeschränkten Rahmen ausgeführt werden, ist die verkürzte Verjährungsfrist im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR anzuwenden (ZWR 2007, S. 177). In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die streitige Forderung nicht den Charakter einer Handwerksarbeit aufweist. Zwar waren die Arbeiten manueller Natur unter Verwendung