ist aber keinesfalls zu schliessen, dass von den ursprünglich verfolgten Zielen des Gesetzgebers gänzlich abzusehen sei. Wenn man sich vor Augen hält, dass man die schnellere Erledigung von gewissen Alltagsgeschäften fördern wollte, vermag die Berücksichtigung des manuellen Charakters der ausgeführten Arbeit als einziges massgebendes Kriterium, ohne dabei deren Wichtigkeit in Betracht zu ziehen, nicht vollumfänglich zu befriedigen.