128 OR): Gipser- und Malerarbeiten, die Herstellung eines Bildrahmens aus vorfabrizierten, aber individuell auf die erforderliche Länge zugeschnittenen Stäben, die Einrichtung von Batterieställen für Tiere, Sanitär- und Spenglerarbeiten, Änderungsarbeiten an einer WC- Lüftungsanlage, die Montage einer Gemeinschaftsantenne oder einer elektrischen Installation, die Ausführung von Verputz- sowie von Gärtnerarbeiten. Keine Handwerksarbeiten sind dagegen die Errichtung eines ganzen Hauses, die Lieferung und Montage genormter Türen und Fenster, die Aufräumarbeiten auf einer Grossbrandstelle sowie die Rohplanierung eines Grundstückes mit einem Trax (ZWR 2007, S. 177; Berti, a.a.O., N 42 zu Art.