123 II 123). Ob eine so verstandene Handwerksarbeit vorliegt, "ist nach dem Charakter der vom jeweiligen Unternehmer geschuldeten Gesamtleistung zu beurteilen" (Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. A., Zürich 1996, N 1288). Unter Handwerk ist eine gewerbliche Tätigkeit zu verstehen, die manuell und unter Benutzung einfacher Werkzeuge und Geräte ausgeübt wird und welche die Bearbeitung oder Verarbeitung von Stoffen bezweckt (Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung [ZWR] 2007 S. 177; BGE 116 II 430). Der Verwendung von Maschinen sind dabei eher enge Grenzen gesetzt; ausserdem ist die Lieferung industrieller Serienprodukte damit nicht vereinbar (BGE 123 III 120; 116 II 428 E. 1; 109 II 112 E. 2).