liegen einer Handwerksarbeit und damit die Anwendbarkeit von Art. 128 Ziff. 3 OR. Die Verjährungsfrist für einen Vergütungsanspruch beträgt grundsätzlich zehn Jahre (Art. 127 OR). Für Forderungen aus Handwerksarbeit gilt allerdings eine verkürzte Frist, sie verjähren mit Ablauf von fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Handwerksarbeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die manuelle Tätigkeit die übrigen Leistungen, insbesondere die maschinellen, organisatorischen oder administrativen überwiegt oder zumindest aufwiegt (Stephen Berti, Zürcher Kommentar, Bd. 5, Teilbd. V 1h, 3. A., Zürich 1991, N 37 zu Art. 128 OR; BGE 109 II 115; 116 II 429; 123 II 123).