Aus den Erwägungen: Die Beklagte erhebt die Verjährungseinrede. Für die im Juni 2000 ausgeführten Arbeiten sei die Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR im Juni 2005 abgelaufen. Verjährungsunterbrechende Handlungen seien nicht erfolgt. Erst im Dezember 2006 sei ein Zahlungsbefehl ausgestellt worden. Die Klägerin bestreitet das Vor- 84 84 B. Gerichtsentscheide 3518