Mit Blick darauf, dass das Planungsamt eventuell einen über die geltende Linienführung laufenden, der kantonalen Praxis genügenden Fahrweg nicht bewilligt und auch nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass den Klägern ein solches Notwegrecht über die Linienführung des bestehenden Weges eingeräumt wird, muss den Klägern die Möglichkeit geschaffen werden, ihre Klage, nach einem allfälligen Scheitern der Verhandlungen mit der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 207 bzw. Abweisung eines Anspruches auf ein Notwegrecht über das Grundstück Nr. 207, wieder zu erneuern. Die Klage ist deshalb zurzeit abzuweisen (Max Ehrenzeller, Zivilprozessordnung des Kantons