des heute belasteten Grundstückes keine Wirkung entfaltet (Arthur Meyer-Hayoz, Berner Kommentar, Bern 1975, N 29 zu Art. 694 ZGB). Es ist demnach nicht Sache des Gerichts in diesem Verfahren abzuklären, ob ein der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügendes Notwegrecht über die bestehende Linienführung gewährt würde. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Kläger ein ungeeignetes Grundstück in Anspruch genommen haben. Deshalb muss die Klage abgewiesen werden.