Hinsichtlich der Feststellung der Kläger, dass eine andere Linienführung als jene des Vorprojekts der Y-Ingenieure AG über das Grundstück Nr. 212 der Beklagten nicht bewilligungsfähig wäre, ist festzuhalten, dass dem Gericht kein Entscheid des Planungsamtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vorliegt, weshalb dieses Vorbringen einzig auf Behauptungen basiert. In Berücksichtigung der gesamten Umstände ist daher festzustellen, dass die Kläger ihren Anspruch vorerst gegen die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 207 geltend machen müssen. In jenem Verfahren müsste sodann die Erweiterung oder Erneuerung des heute bestehenden Fahrrechts geprüft werden.