Wenn eine den oben erwähnten Anforderungen genügende Zufahrt auf dem bestehenden Weg über die Parzelle Nr. 207 technisch möglich wäre, wäre dieser Notweg offensichtlich weniger schädlich als der Bau der projektierten Strasse. Hinsichtlich der Feststellung der Kläger, dass eine andere Linienführung als jene des Vorprojekts der Y-Ingenieure AG über das Grundstück Nr. 212 der Beklagten nicht bewilligungsfähig wäre, ist festzuhalten, dass dem Gericht kein Entscheid des Planungsamtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vorliegt, weshalb dieses Vorbringen einzig auf Behauptungen basiert.