Demnach hätte sich der Anspruch auf eine den bundesgerichtlichen Anforderungen genügende Wegverbindung primär gegen die Eigentümer des Grundstückes Nr. 207 zu richten. Denn die bestehenden Wegverhältnisse sind auch dort von Bedeutung, wo infolge gesetzlicher Wegrechte mit zeitlichen oder inhaltlichen Beschränkungen schon eine, allerdings nicht alle Bedürfnisse befriedigende, Wegverbindung besteht (Haab/Simonius/ Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, Zürich 1977, N 11 zu Art. 694, 695, 696 ZGB; BGE 85 II 392 ff.). Das Grundstück Nr. 207 ist schon belastet. Indessen würde das Grundstück Nr. 212 der Beklagten neu mit einem Fahrwegrecht belegt, weshalb dieser Eingriff schwerer wiegen würde.