getrennt wird, gilt (Heinz Rey, Basler Kommentar, ZGB II, Basel 2007, N 14 zu Art. 694 ZGB). Bestehen mehrere Möglichkeiten der Notwegverbindung, so richtet sich der Anspruch gemäss Art. 694 Abs. 2 ZGB in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf und im Weiteren gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist. Das heute geltende Fuss- und Fahrwegrecht führt über das Grundstück Nr. 207. Demnach hätte sich der Anspruch auf eine den bundesgerichtlichen Anforderungen genügende Wegverbindung primär gegen die Eigentümer des Grundstückes Nr. 207 zu richten.