Aus den Erwägungen: Der Notweganspruch kann sich grundsätzlich gegen jeden benachbarten Grundeigentümer richten, wobei als “benachbart” nicht nur der unmittelbare Anstösser, sondern jeder Eigentümer eines Grundstückes, durch welches der Ansprecher von der öffentlichen Strasse 82 82 B. Gerichtsentscheide 3517