Sachverhalt: Der Kläger 1 ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 210, Gemeinde X. Die Klägerin 2 ist Nachbarin des Klägers 1 und Eigentümerin des Grundstücks Nr. 208. Zugunsten der Grundstücke der Kläger besteht ein beschränktes Fahrwegrecht über das Grundstück Nr. 207. Da die Kläger die derzeitige Erschliessung ihrer Grundstücke für ungenügend halten, liessen sie ein Vorprojekt für eine bequemere Zufahrt ausarbeiten. Die Zufahrt soll über das Grundstück Nr. 212 der Beklagten führen, womit diese nicht einverstanden sind. Die Kläger beanspruchen deshalb nun ein Notwegrecht.